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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebrauchtwagenkauf – Täuschung über Vorschaden / Unfallschaden

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AG Reinbek, Az.: 14 C 230/12

Urteil vom 29.11.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückgabe eines VW Golf Cabrio.

Foto: Alfa Studio/Bigstock

Die Beklagte, von Beruf Kellnerin, erwarb am 31.05.2010 einen VW Golf Cabrio vom Geschäftsführer der Firma … . Sie bat die Herren … den Wagen für sie abzuholen. Bei der Übergabe erklärte Herr …, dass das Fahrzeug ein Jahr zuvor einen leichten Frontschaden gehabt habe, der ordnungsgemäß repariert worden sei.

Die Beklagte ließ den Wagen am 15.06.2010 auf ihren Namen zu. Sie fuhr das Fahrzeug bis zum Verkauf an die Klägerin unfallfrei.

Am 06.09.2011 passierte das Fahrzeug die Hauptuntersuchung erfolgreich. Der Prüfer bemängelte lediglich einen Ölverlust am Motor.

Die Beklagte bot ab dem 25.03.2012 über eBay Kleinanzeigen den VW Golf Cabrio für € 3.850,00 an. Dort wurde das Fahrzeug u.a. wie folgt beschrieben: „Ansonsten ein technisch perfektes und dem Alter entsprechend einwandfreies Nichtraucherfahrzeug, (es ist ein leichter reparierter Frontschaden vor drei Jahren gewesen). Bezüglich der Einzelheiten des Angebots wird auf die Anlage K4 (Bl. 10 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin kaufte das Fahrzeug am 29.03.2012 für € 3.300,00 von der Beklagten. Sie erschien zum Termin mit Herrn … . Im schriftlichen Kaufvertrag, der vor Ort geschlossen wurde, war angegeben, dass das Fahrzeug „Gebrauchsspuren“ habe. Des weiteren war angegeben: „Der Verkäufer sichert zu – dass ihm keine Unfallschäden bekannt sind“. Der Kaufvertrag enthielt den Hinweis: „Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit nicht nachstehend vom Verkäufer ausdrücklich Zusicherungen abgegeben werden.“ Weiter war dort die Anzahl der Vorbesitzer mit „3“ angegeben. Bezüglich der Einzelheiten des Kaufvertrags wird auf die Anlage K 1 (Bl. 6 d.A.) verwiesen.

Bei der Besichtigung pr[…]


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