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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährung von Ansprüchen aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung

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LG Potsdam, Az.: 11 O 201/12

Urteil vom 18.12.2013

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.257,22 € nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 14.472,80 € seit dem 4.1.2012 und aus weiteren 15.784,42 € seit dem 30.10.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin 80 % sämtlicher weiterer Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung der S. C., geboren am 19.8.1994, aus dem Vorfall am 19.8.1994 entstanden sind und noch entstehen werden.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit in dieser Sache in Höhe von 493,56 € freizustellen.

Insoweit wird die weitergehende Klage im Übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Foto: JacobLund/Bigstock

Die klagende Pflegekasse nimmt die Beklagte als Betreiberin des Krankenhauses L.-T. wegen einer unstreitig fehlerhaften ärztlichen Behandlung anlässlich der Geburt der Geschädigten S. C. am 19.8.1994 auf Ersatz von Leistungen für die Geschädigte in Regress.

Die Geschädigte war früher bei der Krankenkasse A Berlin versichert -entsprechender Sozialversicherungsträger war die X Ersatzkasse – und ist seit dem 4.4.2003 bei der Klägerin krankenversichert.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Mitarbeiter der Beklagten auf eine kurz vor der Geburt der Geschädigten festgestellte Mekoniumverunreinigung des Fruchtwassers fehlerhaft reagiert und insbesondere den sofort durchzuführenden Kaiserschnitt zu spät durchgeführt, fehlerhaft Mekoniumreste bei der Geschädigten nicht abgesaugt und sie zudem mit einer Sauerstoffmaske versorgt haben, so dass die Geschädigte die Mekoniumreste einatmete und hierdurch die Lunge schwer geschädigt wurde. Die Geschädigte hat dadurch schwere Hirnschäden erlitten und ist geistig behindert.

In dem Rechtsstreit der Geschädigten, vertreten durch ihre Erziehungsb[…]


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