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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertrag: fristgemäße Kündigung nach Zahlung des Mietrückstandes innerhalb der Schonfrist

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AG Lichtenberg, Az.: 17 C 33/13

Urteil vom 19.12.2013

1. Der Beklagte wird verurteilt, die ca. 25,50 m² große Wohnung bestehend aus einem Zimmer, einer Küche, einem Bad mit WC und einem Balkon in der L S , mit der Wohnungsnummer 02.03.12, in 1.. B zu räumen und an die Klägerin geräumt heraus zu geben.

2. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30. Juni 2014 eingeräumt.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- € abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Foto: FreedomTumZ/Bigstock

Der Beklagte hat im Jahr 2011 die im Tenor des Urteils bezeichnete Wohnung gemietet. Die Klägerin hat das Haus erworben und ist als Vermieterin in den Mietvertrag eingetreten.

Die Miete des Beklagten wurde vom Jobcenter direkt an die Klägerin bezahlt.

Die Mieten für Juli und August zahlte das Jobcenter zunächst nicht. In dem Bescheid des Jobcenter vom 27. Juni 2013 findet sich dazu der Satz: „Beachten Sie bitte, dass ab dem 1.7.2013 keine Miete mehr an den Vermieter überwiesen wird. Über die Übernahme der Kosten der Unterkunft erhalten Sie einen gesonderten Bescheid, wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sind.”

Mit Schreiben vom 8. August 2013 schrieb die Klägerin dem Beklagten, dass sie das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß kündige, da er die Mieten für Juli und August 2013 nicht bezahlt habe.

Mit der dem Beklagten am 19. September 2013 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Räumung der Wohnung.

Am 15. November 2013 gingen dann sämtliche bis dahin rückständige Mieten aufgrund einer Überweisung des Jobcenters auf dem Konto der Klägerin ein.

Die Klägerin trägt vor: Aufgrund der fristgemäßen Kündigung sei der Beklagte weiterhin zur Räumung der Wohnung verpflichtet.

Sie beantragt,

– wie im Tenor zu Nr. 1 des Urteils erkannt –

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise beantragt er eine Räumungsfrist von sechs Monaten.
[…]


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