Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Vertragsstrafenvereinbarung – Beginn Forderungsverjährung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Köln – Az.: 14 S 11/20 – Urteil vom 26.08.2021

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.06.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 148 C 31/20 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer zwischen ihnen geschlossenen Vertragsstrafenvereinbarung.

Der Kläger ist selbständiger Berufsfotograf und erstellte das streitgegenständliche Lichtbild von einem „Antennenrotor I 000“. Der Beklagte stellte dieses Lichtbild im Jahr 2013 als Produktbild seines Verkaufsangebots auf der Handelsplattform eBay ein. Der Kläger gab die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 10.06.2013 ab, die eine Vertragsstrafenvereinbarung nach sogenannten neuem Hamburger Brauch enthält; diese Erklärung nahm der Kläger an. Noch bis Mai 2014 verblieb das streitgegenständliche Lichtbild als Produktbild von Verkaufsanzeigen des Beklagten auf verschiedenen eBay-Länder Seiten abrufbar.

Mit Schreiben vom 26.11.2016 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf; das Schreiben kam als unzustellbar zurück. Am 22.12.2016 sandte der Kläger ein Einschreiben an die neue Adresse des Beklagten, dessen Annahme dieser verweigerte. Nach weiteren Schreiben, deren Zugang zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, ging dem Beklagten jedenfalls das unter dem 16.10.2019 versandte Schreiben des Klägers zu. Nach erfolgloser anwaltlicher Aufforderung zur Zahlung der Vertragsstrafe unter dem 04.11.2019 mit Fristsetzung bis zum 18.11.2019 hat der Kläger die Klageschrift vom 23.12.2019 am selben Tage bei Gericht eingereicht.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe die Abrufbarkeit des Lichtbildes selbst aktiviert; jedenfalls am 01.05.2014 sei es über die Webseite www.entfernt.com abrufbar gewesen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei dem Vertragsstrafenanspruch um einen sogenannten verhaltenen Anspruch, der erst geltend gemacht werden müsse, um fällig zu werden. Die Verjährung beginne erst mit der Leistungsbestimmung nach §§ 315, 317 BGB, weil die Vertragsstrafe erst mit der wirksamen Leistungsbestimmung entstehe.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2019 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 434,05 EUR an außerg[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv