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Verkehrsunfall – unfallbedingter Schadensersatz durch Abrechnung auf Neuwagenbasis

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OLG Frankfurt – Az.: 22 U 188/18 – Urteil vom 06.06.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.08.2018 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.180,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 16 % und der Kläger 84 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.918,32 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses vom XX.XX.2017 in Stadt1 in Höhe von insgesamt 37.923,32 €.

Die Beklagte zu 1) verursachte den Unfall. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1) war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.

Der Kilometerstand des Fahrzeugs des Klägers betrug 517 km. Das Fahrzeug wurde am 25.10.2017 erstmals zugelassen. Das Gutachten der X vom 20.11.2017 weist Netto-Reparaturkosten in Höhe von 4.443,22 € und eine Wertminderung in Höhe von 1.000,00 € aus. Der Kaufpreis des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs betrug 37.181,00 €.

Der Kläger begehrt ferner Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von 712,32 € und einer Kostenpauschale in Höhe von 30,00 €. Eine Anschaffung eines neuen Fahrzeuges erfolgte bisher nicht.

Der Kläger hat gemeint, die umfangreichen Reparaturarbeiten rechtfertigten eine Abrechnung auf Neuwagenbasis. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, das Fahrzeug nach durchgeführter Reparatur weiter nutzen zu müssen. Für den Kauf eines Neufahrzeuges habe es an den finanziellen Mitteln gefehlt.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben gemeint, die Durchführung der Reparatur sei zumutbar gewesen. Es fehle am Kriterium der Erheblichkeit des Schadens. Ferner habe berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger bisher noch kein neues Fahrzeug erworben hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge nimmt der Senat […]


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