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Rechtsanwälte Kotz GbR

Körperverletzung: Notwehrrecht des Schädigers in einer Gefahrensituation während eines Familienstreits

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LG Osnabrück, Az.: 2 S 338/17, Beschluss vom 14.11.2017

1. Der Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß §§ 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen Stellung zu nehmen und die Rücknahme der Berufung aus Kostengründen (Ermäßigung der Gebühren für das Berufungsverfahren von 4 auf 2 Gerichtsgebühren) zu erwägen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Verurteilung des Beklagten zu Schmerzensgeld nach einer von ihm behaupteten erlittenen Knieverletzung.

Der Kläger ist der geschiedene Ehemann der Mutter des Beklagten. Am 23.12.2016 kam es zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau zu einer Auseinandersetzung. Dabei trat der Kläger gegen die Küchentür, woraufhin diese erheblich beschädigt wurde. Nachdem der Kläger im weiteren Ablauf vor der Ehefrau auf die Erde spuckte oder sie sogar anspuckte, das ist zwischen den Parteien streitig, ohrfeigte sie ihn. Um sie von sich fernzuhalten, hielt der Kläger seine ehemalige Ehefrau mit der Hand an ihrem Hals auf Abstand. Der hinzukommende Beklagte stieß den Kläger weg, woraufhin beide zu Boden gingen.

Symbolfoto: Tinnakorn/Bigstock

Der Kläger hat behauptet, dass der Beklagte bei diesem Sturz auf sein Knie gefallen sei, sodass es zu einer Tibiakopffraktur gekommen sei. Er sei deswegen bis einschließlich 03.03.2017 krankgeschrieben gewesen. Er begehrt für diese Zeit den Ersatz des ihm entstandenen Verdienstausfallschadens sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 €.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hält die Kausalität des Sturzes für die erlittene Knieverletzung nicht für nachgewiesen. Es sei auch denkbar, dass der Kläger sich die Verletzung bei dem Tritt gegen die Küchentür zugefügt habe.

Hiergegen wendet sich die Berufung. Der Kläger führt aus, dass er mit dem anderen Bein als dem verletzten gegen die Tür getreten habe und es der Tür auch an der erforderlichen Stabilität fehle, um eine solche Verletzung hervorzurufen. Das Amtsgericht hätte zumindest dem angebot[…]


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