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Rechtsanwälte Kotz GbR

Informationsanspruch zum Anzeigenerstatter im Ordnungswidrigkeitenverfahren

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Kein Anspruch auf Akteneinsicht im Fall von mutmaßlicher widerrechtlicher Gehölzrodung.
Im Sommer 2020 wurden Gehölzrodungen auf dem Grundstück der Kläger gemeldet, welche in der Zeit des Sommerfällverbotes vom 01.03. bis 30.09. durchgeführt worden sein sollen. Die Beklagte wandte sich per E-Mail an die Kläger und forderte diese auf, die Rodungen einzustellen. Die Kläger forderten Akteneinsicht und Widerspruch ein, welcher jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin erhoben sie Klage, da sie einen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht nach § 29 BremVwVfG geltend machten. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, da der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 BremIFG greife und eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Kläger ausfalle. Das Informationsinteresse der Kläger sei nicht sonderlich schwerwiegend, während das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der anzeigenerstattenden Person schwerer wiege. Zudem habe die Anzeige nicht willkürlich stattgefunden, wodurch ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht gerechtfertigt sei. Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 29 BremVwVfG bestehe daher nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

VG Bremen – Az.: 4 K 2814/20 – Beschluss vom 16.09.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren vollständige Akteneinsicht in einen Verwaltungsvorgang der Beklagten.

Der Beklagten wurden im Juli 2020 Gehölzrodungen auf dem Grundstück der Kläger …, in der Zeit des Sommerfällverbotes vom 01.03. bis 30.09. durch einen Dritten gemeldet. Daraufhin wandte sich die Beklagte per E-Mail vom 13.07.2020 an den Prozessbevollmächtigten der Kläger und forderte die Kläger auf, widerrechtliche Rodungen auf ihrem Grundstück einzustellen.

Mit E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 14.07.2020 wurde die Beklagte aufgefordert, anzugeben, um welche Art von Mitteilung es sich handele und von wem diese stamme. Zudem beantragten die Kläger Akteneinsicht, welche mit Bescheid vom 23.07.2020 gewährt, allerdings dahingehend beschränkt wurde, dass Daten und Schriftwechsel die auf die Person des Anzeigeerstatters hindeu[…]


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