AG Ludwigslust, Az.: 5 C 9/13
Urteil vom 26.03.2014
1. Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.080,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.11.2012 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits wie Gesamtschuldner.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 1.650,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert wird auf bis zu 1.200,00 € festgesetzt.
Tatbestand
closeup house key on contract document with house kSymbolfoto: utah778/Bigstockey in house background.
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Beträgen, die seitens des Vermieters auf eine im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in der Folge nur teilweise als berechtigt angesehene Mieterhöhung vereinnahmt worden sind.
Die Beklagte hat von der Beklagten zu 1), deren Gesellschafter in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Beklagten zu 2) und 3) sind, eine Wohnung unter der Anschrift … angemietet. Die monatliche Kaltmiete betrug ursprünglich 344,04 €; die Klägerin hatte der Beklagten zu 1) eine Einzugsermächtigung erteilt. Mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 20.10.2007 erhielt die Klägerin ein Mieterhöhungsverlangen, nach welchem sich die Kaltmiete ab dem 01.01.2008 auf 412,85 € pro Monat belaufen sollte; der letzte Absatz des betreffenden Schreibens lautete wie folgt:
„Der Einfachheit halber haben wir Ihnen eine Zustimmungserklärung als Anlage beigefügt. Ihre Zustimmungserklärung muss spätestens am Ende des zweiten Kalendermonats, der auf den Zugang dieses Schreibens folgt, also bis zum 30.11.2007 unterschrieben hier eingegangen sein (§ 558b Abs. 2 BGB).“
Die Klägerin sandte die Zustimmungserklärung nicht entsprechend an die Beklagte zu 1) zurück. Diese klagte daraufhin – schon damals durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten – vor dem Amtsgericht Ludwigslust zu dem Aktenzeichen 3 C 81/08 gegen die Klägerin auf Erteilung der Zustimmung zu der Mieterhöhun[…]