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Verkehrssicherungspflicht für auf einer Kreisstraße liegenden Pflasterstein

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Pflasterstein auf Kreisstraße: Wie weit het die Verkehrssicherungspflicht?
Das Landgericht Koblenz hat in einem Fall zur Verkehrssicherungspflicht auf einer Kreisstraße entschieden. Ein Pflasterstein auf der Fahrbahn führte zu einem Unfall, bei dem Schäden am Fahrzeug entstanden. Das Gericht wies die Klage ab, da keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt werden konnte, und verurteilte den Kläger zur Übernahme der Prozesskosten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 O 59/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Unfallgeschehen: Ein herrenloser Pflasterstein auf der Kreisstraße verursachte Schäden am Fahrzeug des Klägers.
Geltendmachung von Ansprüchen: Der Kläger stellte Ansprüche gegen die Verbandsgemeindeverwaltung und eine Versicherung.
Abweisung der Klage: Das Gericht sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten.
Prüfung der Verkehrssicherungspflicht: Es wurde festgestellt, dass die Straße am Unfalltag kontrolliert worden war und kein Stein auf der Fahrbahn lag.
Aktiv- und Passivlegitimation: Das Gericht erkannte die Anspruchsberechtigung des Klägers an, stellte jedoch keine Passivlegitimation der Beklagten fest.
Verantwortung des Straßenbenutzers: Der Straßenbenutzer muss sich den Straßenverhältnissen anpassen und darf nicht von einer völligen Gefahrloshaltung ausgehen.
Kostenentscheidung: Der Kläger wurde zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet.
Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils: Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.

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