Hinterlegtes Sparbuch: Erbnachweis-Kontroverse vor Gericht
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Vorlage von notariellen Testamenten und Eröffnungsprotokollen als Erbnachweis im Fall der Herausgabe eines hinterlegten Sparbuchs nicht ausreichend ist. Stattdessen wird die Vorlage von Erbscheinen gefordert, um die Erbfolge zweifelsfrei nachzuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn die Hinterlegung aufgrund unbekannter Erben erfolgte und die Hinterlegungsstelle mit befreiender Wirkung an den Berechtigten herausgibt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Antrag auf Herausgabe des Sparbuchs: Die Antragsteller forderten die Herausgabe eines hinterlegten Sparbuchs, das zugunsten unbekannter Erben hinterlegt wurde.
Ablehnung durch das Amtsgericht: Das Amtsgericht Bernau bei Berlin lehnte den Antrag ab, da die erforderliche Berechtigung der Antragsteller nicht nachgewiesen war.
Notarielle Testamente als Erbnachweis: Die Antragsteller legten notarielle Testamente vor, die jedoch nicht als ausreichender Erbnachweis anerkannt wurden.
Forderung von Erbscheinen: Die Gerichte forderten die Vorlage von Erbscheinen, um die Erbfolge zweifelsfrei zu belegen.
Rolle der Hinterlegungsstelle: Die Hinterlegungsstelle muss sicherstellen, dass die Hinterlegungsmasse an den wahren Berechtigten herausgegeben wird.
Kein analoger Anwendungsbereich von § 35 GBO: Die Vorschrift des § 35 GBO, die im Grundbuchverfahren Anwendung findet, ist auf das Hinterlegungsverfahren nicht analog anwendbar.
Unzulässigkeit des Antrags: Der Antrag wurde als unzulässig verworfen, da es an einem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlte.
Kein Feststellungsinteresse der Antragsteller: Das Gericht sah kein berechtigtes Interesse der Antragsteller an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Herausgabeantrags.
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