Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 U 1418/11
Beschluss vom 10.01.2012
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 10.01.2012 beschlossen:
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück-zuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache ohne grundsätzliche Bedeutung ist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:
1. Der Kläger begab sich am 11.03.2010 gegen 16.30 Uhr zu einer Niederlassung der beklagten Sparkasse. Dazu fuhr er seitlich des Sparkassengebäudes in den dahinter liegenden Kundenparkplatz ein. Dort stellte er sein Auto im rückwärtigen Teil mit der Front zur Grenzmauer hin ab. Als er es verlassen und das Fahrzeugheck passiert hatte, glitt er auf einer Eisfläche aus und stürzte.
Dabei zog er sich rechtsseitig eine Sprunggelenksdistorsion zu, die operativ und anhaltend physiotherapeutisch versorgt werden musste. Noch heute bereitet längeres Gehen Schmerzen. Außerdem ist es zu einer Fehlhaltung der Wirbelsäule mit neurologischen Folgeerscheinungen im Bein gekommen. Dafür und für begleitende materielle Schäden, zu denen insbesondere eine Verdiensteinbuße gehört, macht der Kläger die Beklagte verantwortlich. Er hat ihr angelastet, den Parkplatz nicht hinlänglich geräumt zu haben. Weite Bereiche seien vereist gewesen.
Die Beklagte hat das bestritten und entgegen gehalten, dass der Parkplatz bereits in etwa 50 cm Entfernung von der Wagenstellfläche des Klägers großflächig eisfrei gewesen sei und man von dort an das Sparkassengebäude sicheren Fußes habe erreichen können. Damit habe sie ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt. Unabhängig davon treffe den Kläger der Vorwurf der Unachtsamkeit.
Das Landgericht hat zum Unfallgeschehen den Kläger als Partei und einen Mitarbeiter der Beklagten als Zeugen angehört. Sodann hat es das Klageverlangen, mit dem eine materielle Ersatzleistung von 2.640 €, ein mit mindestens 2.000 € zu bezifferndes Schmerzensgeld, die Freistel[…]