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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle – Verletzung durch freundschaftliches Gerangel

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 6 Sa 647/19 – Urteil vom 30.01.2020

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2019 – 9 Ca 728/19 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 640,00 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten aus einem beendeten Arbeitsverhältnis über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und dabei insbesondere über die Frage, ob den Kläger am Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit ein Verschulden trifft.

Die Beklagte betreibt einen Kfz-Handel und eine Werkstatt. Neben dem Kläger arbeitet dort auch der Zeuge A . Der Kläger ist 24 Jahre alt. Er war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 bei der Beklagten als Servicetechniker gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.400,00 EUR beschäftigt. Der Kläger war in der Zeit vom 11.12.2018 bis zum 18.12.2018 arbeitsunfähig. Für diese Zeit erhielt er von der Beklagten keine Entgeltfortzahlung. Dieser nicht gezahlte Betrag ist in rechnerisch unstreitiger Höhe der Gegenstand der Klage. Die Arbeitsunfähigkeit war auf eine Knieverletzung zurückzuführen, die sich der Kläger bei einem Vorfall am 11.12.2018 zugezogen hatte. Vor Arbeitsbeginn an jenem Tag hatte der Kläger den Zeugen A von hinten umklammert, ohne dass dem eine Auseinandersetzung vorausgegangen wäre. Als der Zeuge sich umdrehte, fielen beide um. Dabei zog sich der Kläger am Knöchel eine Verletzung zu. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kläger zuvor versucht hatte, den Zeugen zu Fall zu bringen.

Der Kläger hat beantragt die Beklagte zu verurteilen, an ihn 640,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe seinen Kollegen A mit beiden Armen von hinten fest umschlossen und angehoben. Der Zeuge A habe daraufhin geschrien und den Kläger aufgefordert, ihn loszulassen. Als der Kläger nicht losgelassen habe, habe der Zeuge versucht, sich gewaltsam zu befreien. Dabei seien beide umgefallen und der Zeuge sei auf den Kläger gefallen. Dabei habe sich der Kläger die Knieverletzung zugezogen. Sie gehe daher davon aus, dass anspruchsausschließendes erhebliches Mitverschulden des Klägers vorgelegen habe.

Das Arbeitsgericht hat nach Durchführung e[…]


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