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Rechtsanwälte Kotz GbR

Die gefährliche Körperverletzung

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Sofern eine Körperverletzung angeklagt wird, gilt es zwischen einer einfachen, gefährlichen und schweren Körperverletzung zu unterscheiden. Die gefährliche Körperverletzung unterscheidet sich von der einfachen dadurch, dass sie durch ein bei der Tat verwendetem Mittel definiert wird.
Was ist eine gefährliche Körperverletzung und welche Strafe droht?
Da die gefährliche Körperverletzung eine Qualifikation der einfachen ist, muss auch bei ihrer rechtlichen Betrachtung sowohl der Tatbestand des § 223 StGB sowie derjenige des § 224 StGB berücksichtigt werden. Sie sagen:


§ 223 StGB – Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

und
§ 224 StGB – Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung

durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB
Symbolfoto: vchal/Bigstock

Nach § 223 Abs. 1 StGB macht sich derjenige einer Körperverletzung strafbar, wer eine andere Person wissentlich und/ oder willentlich körperlich misshandelt oder eine Gesundheitsschädigung zufügt. Da sich es bei der gefährlichen Körperverletzung um eine Qualifikation des § 223 StGB handelt, müssen auch die hier vorgegebenen Voraussetzungen enthalten sein.

Eine körperliche Misshandlung liegt in diesem Zusammenhang bei jeder üblen unangemessenen Behandlung vor, die entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
[…]


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