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OLG Düsseldorf – Az.: 7 U 67/17 – Urteil vom 21.09.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 05.04.2017 (5 O 487/83) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.867.424,37 Euro nebst 4% Zinsen für die Zeit vom 09.01.1972 bis zum 20.12.1990 zu zahlen, hinsichtlich der Zinsen abzüglich

am 30.06.1972 geleisteter  9.573,94 Euro,

am 30.06.1973 geleisteter 7.845,26 Euro,

am 30.06.1974 geleisteter 84.433,21 Euro,

am 30.06.1975 geleisteter 19.652,01 Euro,

am 30.06.1977 geleisteter 25.302,81 Euro,

am 30.06.1978 geleisteter 13.293,08 Euro,

am 30.06.1979 geleisteter 15.480,90 Euro,

am 30.06.1980 geleisteter 101.277,21 Euro,

am 30.06.1981 geleisteter 145.671,66 Euro,

am 30.10.1982 geleisteter 145.671,66 Euro,

am 31.01.1983 geleisteter 145.671,66 Euro

und am 28.01.1985 geleisteter 19.468,46 Euro,

sowie Zinsen in Höhe von 4% aus 2.120.146,93 Euro für die Zeit vom 21.12.1990 bis zum 27.12.1990 und aus 1.192.037,57 Euro seit dem 28.12.1990;

an die Klägerin weitere 559.798,95 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 25.01.1989 (Rechtshängigkeit) bis zum 30.04.2000, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1988, soweit dies 6 % nicht übersteigt, bis zum 31.12.2001 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, soweit dies 6 % nicht übersteigt, ab dem 1.1.2002.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin und der Beklagte sind Geschwister und die einzigen Abkömmlinge des am 09.01.1972 verstorbenen Dr. G (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser war bis zu seinem Tod Generaldirektor der X AG (im Folgenden: X) mit Sitz in E.

Der Erblasser hinterließ zwei letztwillige Verfügungen in Form von privatschriftlich errichteten gemeinschaftlichen Testamenten mit seiner am 29.09.2015 verst[…]


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