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Riegl LR90-235/P Geschwindigkeitsmessung

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Fehlende Zuordnungssicherheit bei einer Geschwindigkeitsmessung in 302 m-Entfernung
AG Dortmund, Az.: 729 OWi-253 Js 291/17-78/17, Urteil vom 26.05.2017

In dem Bußgeldverfahren gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Dortmund aufgrund der Hauptverhandlung vom 26.05.2017 für Recht erkannt:

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Aus­lagen trägt, freigesprochen.
Gründe
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 25. November 2016 um 9.44 Uhr in Dort­mund auf der Emscherallee mit seinem PKW BMW die an der Tatörtlichkeit zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 31 km/h überschritten zu haben. Er sei nach Toleranzabzug mit einer Geschwindigkeit von 101 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften gefahren.

Tatsächlich hat sich feststellen lassen, dass der Betroffene an der fraglichen Tatörtlichkeit zur fraglichen Zeit entlanggefahren ist. Das Gericht hat jedoch keine ihm zu­zuordnende Messung feststellen können. Möglicherweise ist der Betroffene tatsäch­lich zu schnell gewesen. Dies ließ sich jedoch nicht wirklich feststellen, da die Zuordnungssicherheit bei der durchgeführten Lasermessung mit einem Lasermessgerät der Firma Riegl nicht gegeben war. Die Messung wurde nämlich durchgeführt durch den Polizeibeamten A, der das Fahrzeug des Betroffenen bei einem Überholvorgang in einem Abstand von 302 m gemessen hat. Die beiden Fahrzeuge, also das überholende Fahrzeug des Betroffenen und das überholte Fahrzeug befanden sich z.Zt. der Messung unmittelbar nebeneinander, so dass zwar sehr wahrscheinlich ist, dass die Messung des Polizeibeamten A dem Betroffenen zuzuordnen ist, eine Sicherheit jedoch nicht gegeben ist.

Der Betroffene hat erklärt, er sei zur Tatzeit Fahrzeugführer gewesen. Er bezweifle aber die Richtigkeit der Messung.

Der Zeuge A wurde vernommen. Dieser bestätigte, dass er sich zur Tatzeit keinerlei Gedanken darüber gemacht habe, ob in der Bedienungsanleitung des Messgerätes ab einer Entfernung von 300 m eine Zuordnungssicherheit aufgrund einer Aufweitung des Messstrahls problematisch sein könnte. Er könne sich noch erinnern, nach dem Anhalten mit dem Betroffenen gesprochen zu haben. Es sei deshalb auch das Überholen ausdrücklich in die Anzeige aufgenommen worden und eine Skizze insoweit gefertigt worden. Ansonsten habe der Zeuge A natür­lich die für die Messung notwendigen Tests durchgeführt.

Das Gericht konnte zudem einen gültigen Eichschein und ein Messprotokoll fest­stellen. Auch aus dem Messprotokoll er[…]


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