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Rechtsanwälte Kotz GbR

Brust-OP – Aufklärungspflichten des Arztes

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OLG München
Az: 1 U 3807/09
Urteil vom 22.04.2010

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgericht München I vom 24.06.2009, Az. 9 O 22269/08, wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen einer misslungenen Schönheitsoperation geltend.
Die Klägerin ließ sich am 16.04.2002 in beide Brüste durch Dr. F. Implantate einsetzen. Das Ergebnis war unbefriedigend, da die Ecken und Kanten der Implantate deutlich sichtbar und tastbar waren.
Die Klägerin suchte am 30.06.02 den Beklagten auf, um sich einer Korrektur-Operation zu unterziehen. Der Beklagte riet, die bereits vorhandenen und bislang vor dem Brustmuskel sitzenden Implantate hinter den Brustmuskel zu verlagern und eine Bruststraffung durchzuführen. Es fanden weitere Vorbesprechungen am 21.11.03 und 15.12.03 statt.
Der Beklagte erläuterte in einer der Vorbesprechungen der Klägerin den Inhalt des Aufklärungsbogens „Augmentationsplastik“. Dort heißt es unter anderem:
„Diese Hülle kann narbig schrumpfen (Kapselfibrose). Dadurch kann das Implantat tast- und evtl. sichtbar werden. Das Implantat scheint nach oben zu wandern und fühlt sich fest an. In seltenen Fällen verformt sich die Brust und es können Schmerzen auftreten. … Die Häufigkeit einer korrekturbedürftigen Kapselfibrose liegt bei modernen Einlagen bei ca. 5 bis 12% der Fälle. Durch eine operative Erweiterung bzw. Entfernung der Bindegewebskapsel kann das Problem gelöst werden. Eine erneute Verhärtung ist selten, aber nicht auszuschließen.“
Am 17.12.03 nahm der Beklagte den vorgeschlagenen Eingriff vor.
Im weiteren Verlauf kam es zu einer Kapselfibrose und dadurch zu einer Verschiebung der Implantate nach oben, weshalb am 17.3.2004 eine erste Korrekturoperation durchgeführt wurde.
Am 01.07.04, 20.07.04, 27.12.04, 16.12.05 und 22.06.06. erfolgten fünf weitere Korrekturoperationen. ohne dass ein befriedigendes ästhetisches Ergebnis erreicht werden konnte.
Auf Antrag der Klägerin vom 29.12.2[…]


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