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Verkehrsunfall: Kollision mit Einsatzfahrzeug im Zuge einer polizeilichen Verfolgungsmaßnahme

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OLG Naumburg, Az.: 42 U 8/16

Urteil vom 03.11.2016

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Januar 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten ihres Rechtsmittels als Gesamtschuldner.

Dieses wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 13.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 II; 313a I S. 1; 543 I ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.

I.

Symbolfoto: huettenhoelscher/Bigstock (orig.)

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Halle beruht auf keiner Rechtsverletzung, weil die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. § 513 I ZPO). Die Beklagten sind dem Kläger, wie vom Landgericht mit Blick auf mögliche weitere Schäden zutreffend ausdrücklich festgestellt wurde (vgl. § 256 I ZPO), aus dem Verkehrsunfall vom 29. Dezember 2011 als Gesamtschuldner zum Schadensersatz nebst Rechtshängigkeitszinsen verpflichtet, der die vom Landgericht zum Gegenstand seines Ausspruchs gemachten materiellen und immateriellen Nachteile des Klägers umfasst (§§ 7 I; 11; 18 I StVG; §§ 823 I; 840 I; 426 I S. 1; 254 I; 249 I, II S. 1; 253; 291; 288 I S. 2 BGB und § 115 I S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG i.V.m. § 1 PflVG).

1. a) Zur Haftung dem Grunde nach hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten seien als Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer ersatzpflichtig. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Einsatz des Polizeifahrzeuges als Straßensperre unter Berücksichtigung von Mittel und Zweck angemessen gewesen sei. Dem käme nur im Rahmen der auf § 17 StVG beruhenden Abwägung Bedeutung zu, die im Falle des Ersatzanspruchs des geschädigten Fahrzeuginsassen nicht zum Tragen käme. Ebenso wenig sei ein Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen. Die Entscheidung seines Kollegen, das Dienstfahrzeug als Sper[…]


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