Landesarbeitsgericht Bremen
Az: 1 Sa 29/10
Urteil vom 29.06.2010
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 25.11.2009 – 8 Ca 8322/09 – wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch im Zusammenhang mit einer Probezeitkündigung.
Die Beklagte ist ein Logistikunternehmen. Bei ihr sind regelmäÃig weniger als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt.
In der Zeit vom 02.12.2008 bis zum 16.01.2009 absolvierte die Klägerin bei der Beklagten gemeinsam mit der Zeugin â¦â¦.. ein Praktikum im Rahmen einer Ausbildung zur Kauffrau für Spedition und Logistik. Hierüber erteilte die Beklagte der Klägerin ein Praktikumszeugnis vom 16.01.2008 (Bl. 12 d…..). Mit Wirkung zum 20.01.2009 wurde die Klägerin als Sachbearbeiterin zu einem monatlichen Bruttogehalt von ⬠1.800,00 eingestellt. Die arbeitsvertraglichen Regelungen sahen eine sechsmonatige Probezeit vor (vgl. zu diesem Arbeitsvertrag Bl. 8 ff. d…..). Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige, spricht jedoch mit einem russischen Akzent.
Am 11.03.2009 fand zwischen der Klägerin, dem Geschäftsführer â¦â¦..ãder Beklagten und der Zeugin….ãim Büro des Geschäftsführers ein Gespräch statt. Unstreitig ist an diesem allein, dass der Geschäftsführer â¦â¦.ãnach entsprechender Aufforderung durch den Gesellschafter der Beklagten â¦â¦â¦…ãdie Klägerin und die Zeugin â¦.ãauf deren sprachliche Fähigkeiten hin ansprach. Das Gespräch wurde von dem sich im Nebenraum befindlichen Mitarbeiter und Zeugen….ãdurch die offene Tür mitgehört.
Der Geschäftsführer â¦..ãnahm seine Tätigkeit am 02.03.2009 auf. Durch Gesellschafterbeschluss vom 06.04.2009 wurde der Geschäftsführer â¦.ãals weiterer alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung bestellt. Die Eintragung im Handelsregister hierüber erfolgte am 12.05.2009. Nachdem der vorherige Geschäftsführer Z.ãals Geschäftsführer abberufen worden war, waren die Mitarbeiter der Beklagten am 21.01.2009 zusammengerufen worden. Anwesend waren die Klägerin, die Zeugin â¦., der Zeuge â[…]