Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 11 U 98/20 – Urteil vom 11.03.2021
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 25.06.2020 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Grunddienstbarkeit (Wegerecht) mit dem Inhalt der Bewilligung mit dem Inhalt besteht, dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks X-weg 80 a, eingetragen im Grundbuch von L, berechtigt ist, den Zufahrtsweg zum Garagenhof zum Gehen und Fahren zu benutzen.
Es wird festgestellt, dass der Kläger keinen durchsetzbaren Anspruch auf Beseitigung der Grundstücksmauer hat.
Es wird festgestellt, dass die Grunddienstbarkeit keine Wendemöglichkeit für Kraftfahrzeuge auf dem Hinterhof der Beklagten und eine Breite des Weges von nicht mehr als 3,00 m umfasst.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/3, 1/6 tragen jeweils die Beklagten.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vor der Vollstreckung leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um den Bestand eines als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragenen Wegerechts
Sie sind Eigentümer benachbarter Immobilien am X-weg in L. Das Grundstück des Klägers liegt von der Straße gesehen im Wesentlichen hinter dem Grundstück der Beklagten. Es hat einen eigenen schmalen Fußweg entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks der Beklagten, im Übrigen aber keinen Zugang zu einer öffentlichen Straße. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich ein tiefer liegender Hof, der über eine Zufahrt vom X-weg aus zu erreichen ist. Die Zufahrt und der Hof sind durch eine Mauer zum Grundstück des Klägers begrenzt. Das Grundstück der Beklagten ist seit Mitte der Sechzigerjahre mit einer Grunddienstbarkeit als Wegerecht belastet. Danach ist der jeweilige Eigentümer des Grundstücks X-weg […]