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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unwirksame Betriebsvereinbarung zur Anpassung einer Gesamtversorgungszusage

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ArbG Hamburg, Az.: 12 Ca 93/16

Urteil vom 13.10.2016

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 1.11.2016 über den Betrag von 1879,12 € (der sich aus 1468,50 € und 410,62 € zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 31,95 € brutto zu zahlen.

2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 511,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von

31,95 € seit dem 1.07.2015,

auf 31,95 € seit dem 1.08.2015,

auf 31,95 € seit dem 1.09.2015

auf 31,95 € seit dem 1.10.2015

auf 31,95 € seit dem 1.11.2015

auf 31,95 € seit dem 1.12.2015

auf 31,95 € seit dem 1.01.2016

auf 31,95 € seit dem 1.02.2016

auf 31,95 € seit dem 1.03.2016

auf 31,95 € seit dem 1.04.2016

auf 31,95 € seit dem 1.05.2016

auf 31,95 € seit dem 1.06.2016

auf 31,95 € seit dem 1.07.2016

auf 31,95 € seit dem 1.08.2016

auf 31,95 € seit dem 1.09.2016 und

auf 31,95 € seit dem 1.10.2016

zu zahlen.

3) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4) Der Streitwert wird auf 1.150,20 € festgesetzt.

5) Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf höhere Rentenanpassung.

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Die Klägerin war vom 1.12.1953 bis zum 30.09.1992 bei einem Unternehmen des V.-Konzerns tätig, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den deutschen G.-Konzern eingebunden ist.

Die V. errichtete in den 60iger Jahren eine betriebliche Altersversorgung, die als „Betriebliches Versorgungswerk“ (kurz: BVW) bezeichnet wird. Die Klägerin gehört zu den aus dem BVW berechtigten Personen.

Unter dem 8.07.1987 schlossen der Gesamtbetriebsrat und die V. D. Lebensversicherung AG die Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (Anlage K1, Bl. 16 – 27 d. A.). Diese Betriebsvereinbarung gliedert sich in Grundbestimmungen, Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen.

Die als Gesamtversorgungsbezüge bezeichnete Leistung (vgl. §§ 4 und 5 der Ausführungsbestim[…]


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