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Zwangsvollstreckung wegen einer Schadensersatzforderung – Vermögensauskunft

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AG Montabaur, Az.: 8 M 411/16

Beschluss vom 27.07.2016

1. Die Erinnerung der Gläubiger … vom 18.05.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger … zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 729,29 € festgesetzt.
Gründe
I.

Foto: hd-design/Bigstock

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Schadensersatzforderung in Höhe von 2.350 € sowie weiterer Kosten. Der Schuldner hat deswegen am 22.04.2016 die Vermögensauskunft abgegeben. Hierzu wurde der Vordruck eines amtlichen Formulars verwendet.

Hinsichtlich seiner monatlichen Einkünfte hat der Schuldner angegeben, Arbeitslosengeld II sowie Kosten für die Unterkunft in Höhe von monatlich 729,29 € vom Jobcenter … unter dem Aktenzeichen 53504 // 6630 zu beziehen. Des Weiteren hat er dem Gerichtsvollzieher den dazugehörigen Bewilligungsbescheid vorgelegt.

Der Gläubiger hat den Gerichtsvollzieher um Mitteilung gebeten, wann der Leistungszeitraum des ALG II ende und die entsprechende Ergänzung des Vermögensverzeichnisses beantragt. Der Gerichtsvollzieher hat es abgelehnt, den Schuldner diesbezüglich erneut zu befragen und das Vermögensverzeichnis zu ergänzen.

Der Schuldner hat am 18.05.2016 Erinnerung eingelegt und beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, dem Ergänzungsantrag hinsichtlich der Vermögensauskunft zu entsprechen. Er vertritt im Wesentlichen die Ansicht, es sei festzustellen, wodurch der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreite. Die Angabe, monatlich 729,29 € als Arbeitslosengeld II zu beziehen sei nicht ausreichend. Der Bewilligungszeitraum müsse angegeben werden, damit der Gläubiger nach dessen Ablauf entscheiden könne, ob eine Überprüfung notwendig ist.

Der Gerichtsvollzieher hat zu der Erinnerung des Gläubigers mit Schriftsatz vom 01.06.2016 Stellung genommen. Er hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten und detailliert dargelegt, der Schuldner habe seine Auskunftspflicht vollständig erfüllt. Der Bewilligungszeitraum werde zudem im amtlichen Formular zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht abgefragt. Anschließend hat der Gläubiger seine Position mit Schriftsatz vom 29.06.2016 nochmals verti[…]


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