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Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat bis zu 3 Monaten verhängt werden. Das gesetzliche Mindestmaß des Fahrverbots ist auf 1 Monat festgelegt und darf nicht unterschritten werden. Eine Bemessung nach Wochen oder Tagen kommt nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens von 1-3 Monaten in Betracht. Aus dem Umstand, dass in Ausnahmefällen gänzlich von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, lässt sich nicht ableiten, dass das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat bei der Verhängung eines Fahrverbots unterschritten werden darf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2010, Az: IV-3 RBs 210/10).[…]
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