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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufhebungsvertrag – später entstehende Ansprüche

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Hessisches Landesarbeitsgericht
Az: 7 Sa 649/11
Urteil vom 21.11.2011

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 09. März 2011, Az. 7 Ca 8153/10, abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.631,28 EUR (in Worten: Dreitausendsechshunderteinunddreißig und 28/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer gezahlten Prämie, für die von den Parteien die Begriffe Start-, Sprinter- und Turboprämie synonym gebraucht werden.
Der Beklagte war als Arbeitnehmer bei der A beschäftigt, über deren Vermögen am 01. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Am 20. April 2010 schlossen die Betriebsparteien einen Transfersozialplan mit dem Ziel der Beschäftigung der Arbeitnehmer bei der Klägerin als Transfergesellschaft. § 3 Nr. 3 dieses Sozialplans sieht die Zahlung einer „Turboprämie“ in Form der eingesparten Remanenzkosten bei Aufnahme eines anderweitigen Arbeitsverhältnisses vor, das jedoch nicht mit einem Erwerber von Anteilen der A geschlossen sein durfte. Wegen der Regelungen im Einzelnen wird auf Bl. 7 – 12 d.A. Bezug genommen.
Auf dieser Basis unterzeichneten am 16. und 26. April 2010 der Beklagte, der Insolvenzverwalter und die Klägerin einen „Aufhebungs- und Anstellungsvertrag (Dreiseitiger Vertrag)“ (Bl. 13 – 18) mit Wirkung zum 01. Juli 2010. Auch in dieser Urkunde wurde unter Abschnitt III. Nr. 6 darauf hingewiesen, dass die Turboprämie „für diejenigen, die ein Arbeitsplatzangebot eines Erwerbers erhalten haben und/oder erhalten werden und zu diesem übertreten werden“ entfällt.
Der Beklagte kündigte sodann das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2010, und zwar zunächst per E-Mail vom 28. Juli 2010, deren Ausdruck der Klägerin am 29. Juli 2010 per Post zuging. Im Kündigungsschreiben wies der Beklagte darauf hin, dass er „heute einen neuen Vertrag“ unterschreibt.


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