Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Anforderungen an einen Erdrutsch

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

LG Tübingen, Az.: 4 O 131/15

Urteil vom 10.03.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung.

Symbolfoto: Balakate/Bigstock

Die Kläger sind Eigentümer des Wohnanwesens … . Es befindet sich in einer Hanglage des … und besteht aus einem Altbau (Baujahr 1951), an den talwärts ein Anbau angeschlossen wurde (Baujahr 1990), dessen Balkon mit Stützen auf der Terrasse abgesichert wurde. Das talseitige Gelände ist unterhalb des Anbaus durch eine Stützkonstruktion aus Betonpalisaden befestigt worden, um ein Abrutschen von Erdreich zu verhindern. Zwischen den quer zum Hang angebrachten Betonpalisaden dieser Stützkonstruktion verläuft eine Treppe, auf der man zum unteren Teil des Grundstücks gelangen kann.

Wegen der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Skizze Bl. 53 der Akten sowie auf den Grundriss als Anlage 5 zum Sachverständigengutachten vom 28.09.2016 Bezug genommen.

Die Kläger haben mit der Beklagten mit Wirkung ab 01.01.2005 über die vorerwähnte Immobilie eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen unter der Policen-Nr. … (vgl. dazu den Nachtrag vom 06.06.2013, Anlage K 1). Dem Vertrag liegen u.a. die Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der … PrivatPolice (WGB F 01/03) zugrunde (Anlage B 1). Laut Abschnitt K. Ziff. 2.1.5. der Versicherungsbedingungen leistet die Beklagte auch eine Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Erdrutsch zerstört oder beschädigt werden.

In Abschnitt K, Ziff. 7 der WGB F 01/03 heißt es dazu weiter (Bl. 46-R):

„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen“.

Die Kläger tragen vor, am 22.07.2014 sei der Hang, nachdem es die Tage vorher schon heftig geregnet habe, auf ihrem Grundstück abgerutscht. Erhebliche Erdmassen seien so in Bewegung geraten und hätten die den Hang stützenden Palisaden beschädigt. Dadurch sei die Terrasse des Hauses in Mitleidenschaft […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv