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Personenbedingte Kündigung – unzureichende Einladung zum BEM

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Kündigung trotz fehlendem BEM: Arbeitnehmer klagt
Das Arbeitsgericht Braunschweig hat entschieden, dass die personenbedingte Kündigung eines Mitarbeiters aufgrund von Krankheit nicht wirksam ist, da eine negative Gesundheitsprognose und adäquate Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) fehlen. Der Mitarbeiter bleibt weiterhin angestellt, und die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ca 173/2   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Unwirksamkeit der Kündigung: Das Arbeitsverhältnis wird durch die Kündigung nicht beendet.
Fortsetzung der Beschäftigung: Die Beklagte muss den Kläger weiterhin zu unveränderten Bedingungen beschäftigen.
Fehlende negative Gesundheitsprognose: Die Kündigung ist nicht durch eine negative Gesundheitsprognose gerechtfertigt.
Unzureichende Einladung zum BEM: Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement.
Kosten des Rechtsstreits: Diese trägt die Beklagte.
Streitwertfestsetzung: Der Streitwert wird auf 11.291,32 EUR festgesetzt.
Berufung nicht zugelassen: Eine separate Zulassung zur Berufung wird nicht gewährt.
Interessenabwägung: Die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen gegenüber den betrieblichen Interessen der Beklagten.

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Personenbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement
In der Arbeitswelt sind Konflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer allgegenwärtig, besonders wenn es um die personenbedingte Kündigung geht. Dieses Rechtsthema betrifft die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aus Gründen, die in der Person des Mitarbeiters liegen, wie beispielsweise Krankheit oder Leistungsminderung. Ein zentraler Aspekt hierbei ist die Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), ein Verfahren, das darauf a[…]


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