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Krankheitskostenversicherung – intensitätsmodulierte Strahlentherapie

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LG Düsseldorf – Az.: 9 O 201/15 – Urteil vom 29.05.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung. Er wurde durch Professor Dr. I wegen eines Parotistumors behandelt. Über die Behandlung verhält sich die aus Anlage K 2 ersichtliche Rechnung vom 20. Juli 2014 über insgesamt 14.744,53 EUR. Mit der Rechnung werden intensitätsmodulierte Strahlentherapien an 33 Tagen berechnet und zwar jeweils mit Nummer 5855 GOÄ. Die Beklagte erstattete die Rechnung nur bis auf den hier streitigen Betrag von 8.784,16 EUR. Sie übernahm von den 33 Sitzungen 15, meint allerdings, dass sie auch insoweit keine Rechtspflicht zur Erstattung getroffen habe.

Die Parteien streiten darüber, ob die Berechnung nach Nummer 5855 GOÄ richtig ist, insbesondere die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ vorliegen, also die intensitätsmodulierte Strahlentherapie einer intraoperativen Strahlenbestrahlung mit Elektronen nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertig ist.

Der Kläger meint, dass die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ gegeben seien. Er bezieht sich insbesondere auf eine als Anlage K 5 vorgelegte Stellungnahme der Ärztekammer Nordrhein sowie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2012 – 12 K …/….

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.784,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2014 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Zahlung weiterer 808,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Prozessbevollmächtigten, die Rechtsanwälte N, freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, die intensitätsmodulierte Strahlentherapie sei nach Art, Kosten und Zeitaufwand der fraktionierten stereotaktischen Präzisionsbestrahlung mittels Linearbeschleuniger am Körperstamm vergleichbar und dementsprechend abzurechnen wie auf Blatt 6 unten der Klageerwiderung wiedergegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwische[…]


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