OLG Hamm – Az.: 9 U 19/17 – Urteil vom 09.03.2018
Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.01.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2016, weiteren Zinsen in vorgenannter Höhe aus 8.696,71 EUR für die Zeit vom 13.02.2016 bis zum 12.07.2016 sowie über die bereits vorprozessual regulierten Rechtsanwaltskosten hinaus weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 126,10 EUR zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 91 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 9 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
1. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 92 ff. GA) Bezug genommen. Zu Örtlichkeit, Unfallsituation, Endstellungen und Fahrzeugschäden wird verwiesen auf die polizeilichen Lichtbilder (Bl. 9 ff. der beigezogenen Bußgeldakten 01K/800483000-VU des Kreises Recklinghausen), die zu den amtsgerichtlichen Beiakten (11 C 456/15 AG Gladbeck) eingereichten Lichtbilder (Bl. 5 ff. dieser BeiA) sowie auf die im beigezogenen amtsgerichtlichen Verfahren ( Bl. 10 ff. der amtsgerichtlichen BeiA) und im vorliegenden Verfahren (dort im Anlagenband) eingereichten Schadensgutachten nebst Schadensbildern.
Das Landgericht, dem die bereits genannten Akten 11 C 456/15 des Amtsgerichts Gladbeck vorgelegen haben (vgl. Bl. 79 GA), hat den Kläger und den Beklagten zu 3) persönlich angehört (vgl. Bl. 78 ff. GA) und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F (vgl. Bl. 80 f. GA). Es hat sodann mit dem angefochtenen Urteil dem Kläger lediglich 2,40 EUR nebst Zinsen i.H. von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2016 zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei i.H. von 2,40 EUR nebst Zinsen gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 BGB i.V.m. § 115 VVG begründet und im Übrigen unbegründet.Dem Grunde nach ergebe sich[…]