Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 U 58/13 – Urteil vom 15.07.2016
Auf die Berufung der Kläger wird das am 20.03.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 45.087,45 € sowie weitere 3.509,07 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die gesetzliche Mehrwertsteuer auf nachgewiesene Mangelbeseitigungsarbeiten gegen Vorlage entsprechender Unternehmerrechnungen zu erstatten.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jeden weiteren Schaden im Zusammenhang mit der Durchführung der Mangelbeseitigung der in diesem Verfahren festgestellten Mängel zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Lübeck, Az. 6 OH 10/09, tragen die Kläger 26 % und der Beklagte 74 %. Der Beklagte trägt 74 % der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die andere Partei aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Kläger machen gegen den Beklagten Schadensersatz wegen Baumängeln an ihrem Einfamilienhaus geltend.
Der Beklagte und die Eheleute Petra und Andreas G1 schlossen im November 2003 einen Architektenvertrag über Planungs- und Überwachungsleistungen bei der Errichtung eines Einfamilienhauses (Anlage B 1, Bl. 67 – 72 d. A.). Das Haus wurde im Jahr 2004 errichtet. Grundlage war die zwischen den Bauherren und dem Bauunternehmer vereinbarte Baubeschreibung (Anlage Ast 4 in der Akte 6 OH 10/09, Bl. 32 – 41).
Nachdem über das Vermögen von Frau G1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kauften die Kläger mit notariellem Vertrag vom 09.03.2009 das Grundstück von dem Insolvenzverwalter (Anlage Ast 1 in der Akte 6 OH 10/09, Bl. 11 – 24). Unter § 4 des Kaufvertrages trat der Verkäufer sämtliche Mängelgewährleistungsansprüche gegenüber sämtlichen am Bau Beteiligten an die Kläger ab. Mit Vereinbarung vom 05.[…]