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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisse

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Betriebliches Eingliederungsmanagement
ArbG Lingen, Az.: Ca 61/13
Urteil vom 28.01.2014

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 17.09.2013 aufgelöst wird.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 537,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert wird auf 8.337,00 Euro festgesetzt.
Die Berufung wird nicht zugelassen, sofern sie nicht von Gesetzes wegen statthaft ist.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten auf Gründe in der Person des Klägers (erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten) gestützten ordentlichen Kündigung und über Vergütungsansprüche des Klägers.

Foto: golubovy/Bigstock

Der Kläger ist seit dem 01.11.1993 als Industriekaufmann bei der Beklagten zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von ca. 2.600,00 Euro beschäftigt. Zuletzt übte er bei der Beklagten eine Tätigkeit als Verkäufer aus. Die Beklagte betreibt einen Groß- und Einzelhandel für Werkzeug, Hand- und Großmaschinen, Gartenmotorgeräte, Befestigungstechnik und anderes. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen den Parteien besteht nicht. Die Beklagte beschäftigt ständig mehr als 10 Arbeitnehmer, ein Betriebsrat ist nicht gebildet.
Der Kläger ist schwerbehindert mit einem GdB von 50. In den Jahren ab 2010 traten bei dem Kläger nachfolgende krankheitsbedingte Fehlzeiten auf:

Kalenderjahr: Arbeitsfehltage

2010: 27 Tage
2011: 156 Tage
2012: 130 Tage

Seit dem 08.11.2012 ist der Kläger ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt.

Der Kläger leidet seit seinem 25. Lebensjahr an Arthritis psoriatrica. Im Jahr 2012 trat zu diesem Grundleiden, aufgrund dessen auch die Schwerbehinderteneigenschaft besteht, eine weitere Erkrankung hinzu, die zu Spontanblutungen in den Gelenken führt. Die Behandlung erfolgte zunächst bis Anfang März 2012. Ab dem 08.03.2012 konnte der Kläger seine Arbeitsleistung wieder erbringen. Im November 2012 trat die Erkrankung wieder[…]


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