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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhung – Feststellung Vergleichsmiete durch Sachverständigengutachten

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LG Kiel, Az.: 7 S 68/13

Urteil vom 22.01.2014

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.06.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Plön abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
– Abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 ZPO. –

Auf die zulässige Berufung der Beklagten war das am 21.06.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Plön aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Berufung ist zulässig.

Foto: tatianasun/bigstock

Der Gebührenstreitwert ist zwar nach § 41 Abs. 5 GKG höchstens mit dem Jahreswert der zusätzlichen Forderungen (nach dem Urteil des Amtsgerichts 38,00 € monatlich) zu berechnen (vgl. Zöller-Herget, 30. Auflage, § 3 Rnr. 16 ZPO); die Beschwer der Beklagten ist jedoch nach § 9 ZPO zu berechnen (vgl. Staudinger-Weitemeyer, Neubearbeitung 2011, § 557 BGB Rnr. 29, BGH, Beschluss vom 21.05.2008 – VIII ZB 10/03 in NJOZ 2003, 3008) und liegt damit mit 1.596,00 € (= 42 x 38,00 €) deutlich über dem Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600 € gemäß § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.

Die Berufung ist auch begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht die Zustimmung zu der am 23.02.2012 verlangten Mieterhöhung für das streitgegenständliche Mietobjekt im … Weg …, … Laboe, verlangen – auch nicht in dem vom Amtsgericht ausgeurteilten Umfang von monatlich 38,00 € netto kalt ab dem 01.05.2012.

Das Amtsgericht hat zwar zutreffend und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB zulässig ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.

Zur Überzeugung der Kammer steht jedoch nicht fest, dass das Gutachten des Sachverständigen … vom 19.02.2013, das dieser zuletzt mit seinen Ausführungen vom 11.12.2013 und im Termin vom 09.01.2014 vor der Kammer ergänzt hat, eine tragfähige Grundlage zur Ermittlung der ortüblichen Vergleichsmiete im Sinne von § 558 Abs. 2 BGB ist. Dies geht zu Lasten der insoweit darlegu[…]


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