Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen für Erteilung eines neuen Grundpfandrechtsbriefs

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

Im vorliegenden Fall beschäftigte sich das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) mit der Frage, unter welchen Umständen ein neuer Grundpfandrechtsbrief erteilt werden kann, wenn der ursprünglich erstellte Brief für eine im Grundbuch eingetragene Gesamtgrundschuld dem Gläubiger nicht zugegangen ist. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Beteiligte zu 3), die als Gläubigerin einer Grundschuld im Grundbuch eingetragen war und den Grundschuldbrief nie erhalten hatte.

Direkt zum Urteil Az.: 15 W 395/21 springen.

Hintergrund: die Erschaffung des Grundschuldbriefs
Laut einer notariellen Urkunde vom 11.12.2008 bewilligte und beantragten die Beteiligten zu 1) und die verstorbene Frau A die Eintragung einer Gesamtgrundschuld in Höhe von 92.100,00 Euro nebst 18% Jahreszinsen zugunsten der Beteiligten zu 3). Die Gesamtgrundschuld wurde am 16.02.2009 im Grundbuch eingetragen. Anschließend verfügte die Rechtspflegerin, dass ein Grundschuldbrief für dieses Recht erstellt und an die Gläubigerin gegen Empfangsbekenntnis übersandt werden solle. Aus den Akten geht hervor, dass der Grundschuldbrief auf einem amtlich ausgegebenen Vordruck erstellt und zur Postaufgabe gegeben wurde. Ein Empfangsbekenntnis war jedoch nicht in den Akten enthalten, und die Beteiligte zu 3) gab an, dass sie den Grundschuldbrief nie erhalten habe.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3)
Die Beteiligte zu 3) legte daraufhin Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Grundbuchamtes ein und beantragte, ihr entweder den ursprünglich erstellten Grundschuldbrief oder einen neuen Brief auszustellen. Sie argumentierte, dass sie das Recht gehabt hätte, den Grundschuldbrief unmittelbar vom Grundbuchamt ausgehändigt zu bekommen. Da ihr der erste Brief jedoch nie ausgehändigt wurde, stehe ihr nach wie vor ein Anspruch auf Aushändigung des Briefes zu.

Das Grundbuchamt verblieb jedoch bei seiner ablehnenden Entscheidung und legte die Beschwerde dem Senat des OLG Hamm zur Entscheidung vor.
Rechtsauffassung des OLG Hamm
Das OLG Hamm stellte klar, dass die Beteiligte zu 3) keinen Anspruch auf Herausgabe des ursprünglich erstellten Grundschuldbriefs gemäß § 60 Abs. 2 Grundbuchordnung (GBO) habe, da dieser bereits erstellt und zur Postaufgabe gegeben wurde. Ein Anspruch auf Aushändigung eines neuen Briefs nach § 67 GBO stehe ihr ebenfalls nicht zu, da sie den ursprünglichen Brief oder einen entsprechenden Ausschließungsbeschluss nicht vorlegen könne.

Der Senat vertrat die Auffassung, da[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv