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Beschäftigungswegfall – betriebsbedingte Kündigung

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Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 1110/06
Urteil vom 23.04.2008

In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2008 für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. Oktober 2006 – 1 Sa 118/06 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten auf betriebsbedingte Gründe gestützten ordentlichen Kündigung.

Der Kläger trat 1992 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten und war als bauleitender Monteur tätig. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde 2004 von der Unternehmensgruppe S erworben, in deren verschiedenen Unternehmen Herr S maßgeblichen Einfluss ausübt. Ende April 2005 traf die Geschäftsführung der Beklagten die Entscheidung, spätestens ab Juni 2005 keine Bauleitung im Montagebereich mehr durchzuführen und diese Aufgaben an andere Unternehmen zu vergeben.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. November 2005. Gleiches geschah mit dem Arbeitsverhältnis des weiteren bauleitenden Monteurs G. Die Beklagte stellte beide Arbeitnehmer alsbald von der Arbeitsleistung frei.

Etwa die Hälfte der bis zur Kündigung vom Kläger erledigten Tätigkeiten fallen nunmehr bei anderen Unternehmen der S-Gruppe an. In welcher Weise im Einzelnen und durch welches der verschiedenen gruppenangehörigen Unternehmen diese Arbeit nunmehr erledigt wird, ist nicht festgestellt.

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Er sei nicht nur als bauleitender Monteur tätig gewesen, sondern habe auch einfache Monteurtätigkeiten verrichtet. Die Beklagte könne nicht darstellen, an wen sie in Zukunft die Aufträge vergebe und an wen die Betriebsmittel veräußert worden seien. Mit der Verschiebung der Arbeiten in andere Unternehmen der Firmengruppe bleibe der Bedarf an Monteurtätigkeiten bestehen. Die Beklagte habe nicht zu wenig, sondern zu viel Arbeit.

Der Kläger hat, soweit von Interesse, beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 9. Mai 2005, zugegangen am 11. Mai 2005, nicht zum 30. November 2005 endet,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzver[…]


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