AG Gelsenkirchen, Az.: 32 C 92/08
Urteil vom 05.02.2009
Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.256,81 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2008 zu zahlen.
Ferner werden die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Rechtsanwälte … in Höhe von 272,87 Euro freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 3/5 und der Kläger zu 2/5, der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. und die Beklagten zu 1. und 2. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % für den Kläger vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Am 07.08.2007 wurde das abgeparkte Fahrzeug des Klägers vor dem Hause Bstraße … beschädigt:
Die linke Seitenscheibe wurde zerstört, der Mittelholm an der Fahrertür eingerissen, Kratzer sind im hinteren Bereich aufgetreten.
Symbolfoto: PixabayFür den Zeitraum von 12 Tagen konnte der Kläger sein beschädigtes Fahrzeug, einen Renault Twingo, Erstzulassung vom 07.04.1995, nicht nutzen. Hinsichtlich der Schäden ließ der Kläger ein Sachverständigengutachten erstellen, entsprechende Schadensersatzansprüche wurden sicherungshalber an den Sachverständigen abgetreten. Die Sachverständigengebühren wurden durch den Kläger in Höhe von 407,81 Euro jedoch beglichen.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1. habe mit dem Lkw der Beklagten zu 2. am 07.08.2007 auf der Bstraße während der Vorbeifahrt an dem ordnungsgemäß abgeparkten Fahrzeug des Klägers dieses mit dem Auflieger des Lkw beschädigt. Hierdurch sei ein Totalschaden am klägerischen Fahrzeug entstanden, der unstreitig mit 1.500 Euro zu bemessen sei. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte zu 3. sei als Schadensregulierer auch passivlegitimiert, die Beklagte zu 3. sei daher zu Recht in Anspruch gen[…]