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Verkehrsunfall – Schadensersatzanspruch bei Totalschaden

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AG Staufen – Az.: 2 C 396/18 – Urteil vom 23.07.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 637,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2018 sowie weitere 71,16 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Mietwagenkosten infolge eines Verkehrsunfalls vom 08.05.2017 gegen 16:45 Uhr in Bad Krozingen, … .

Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs Mercedes-Benz, …, das bei dem Verkehrsunfall beschädigt wurde durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug BMW, …. Die Haftung ist zwischen den Parteien unstreitig, im Streit stehen einzelne Schadenspositionen. Zuletzt wurde unstreitig gestellt, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum in der Gruppe fünf abzgl. 5 % Eigenersparniskosten 1.049,97 €, Vollkaskoversicherungszusatzkosten von 396 € und Zustell- bzw. Abholungskosten von insges. 46 € nach Fracke bzw. hinsichtlich der Nebenkosten nach Schwacke gelistet werden. Der Restwert des Fahrzeugs der Klägerin betrug 3.260 €.

Die Klägerin mietete für den Zeitraum vom 09.05.2017 bis 26.05.2017 bei der Firma … GmbH & Co. KG einen Mietwagen an. Die Beklagte hat auf die Mietwagenkosten 1.155,49 € bezahlt.

Die Klägerin macht Mietwagenkosten i.H.v. 2954,71 € geltend (Anl. K2) und bezieht sich hinsichtlich der Höhe auf die Schwackeliste. Dabei macht sie Kosten für eine Reduzierung der Selbstbeteiligung bei der Vollkaskoversicherung auf 150 € in Höhe von 414 € netto geltend und behauptet, das Fahrzeug sei in die Mietwagenklasse 6 einzustufen. Davon erfasst sind 181,44 € netto für einen Zusatzfahrer. Die Anmietung zu einem Unfallersatztarif sei erforderlich gewesen.

Die Klägerin macht des Weiteren einen Nutzungsausfallentschädigungsanspruch für den Unfalltag sowie für den Zeitraum vom 27.05.2017, nach Rückgabe des Mietwagens, bis zum 06.06.2017 geltend, nachdem die Beklagte am 23.05.2017 11.576,14 € leistete und weitere […]


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