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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wegeunfall – Unterbrechung wegen privater Besorgung – Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

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BSG
Az: 2 RU 53/78
Urteil vom 18.12.1979

Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. März 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand
Der Kläger hatte sich am 13. August 1974 nach einer etwa 1 1/2 Stunden dauernden Nachbarschaftshilfe in einem landwirtschaftlichen Betrieb (Einholen von Grünfutter und Kastrieren von Ferkeln) noch mehr als 1 Stunde im Haus des Nachbarn aufgehalten und war anschließend auf dem etwa 200 m langen Heimweg verunglückt. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 23. April 1976 einen Entschädigungsanspruch ab, weil durch den mehr als einstündigen Aufenthalt nach Beendigung der Tätigkeit der ursächliche Zusammenhang mit der zuvor bei dem Nachbarn verrichteten versicherten Tätigkeit endgültig gelöst worden sei. Der Kläger habe daher auf dem Heimweg nicht mehr unter Versicherungsschutz gestanden. Durch einen weiteren Bescheid vom 26. April 1976 forderte die Beklagte vom Kläger einen aus Anlaß des Unfalls gewährten Vorschuß von 800,– DM zurück. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des Sozialgerichts – SG – Augsburg vom 13. Dezember 1976 und des Bayerischen Landessozialgerichts – LSG – vom 14. März 1978). Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt: Der Kläger habe keinen Arbeitsunfall iS der §§ 550 Abs 1, 548 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erlitten. Es sei bewiesen, daß der Kläger nach Beendigung der gemäß § 539 Abs 2 RVO versicherten 1 1/2 Stunde dauernden Hilfeleistungen im benachbarten landwirtschaftlichen Unternehmen noch für einen Zeitraum von mehr als 1 Stunde in der Wohnung des Nachbarn geblieben sei. Der Nachweis, daß auch dieser Aufenthalt dem Interesse des benachbarten landwirtschaftlichen Unternehmens gedient habe, sei nicht erbracht. Da der Kläger den Heimweg erst nach mehr als 1 Stunde nach Beendigung der versicherten Tätigkeit angetreten habe, sei eine endgültige Lösung von der versicherten Tätigkeit eingetreten. Die im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. April 1976 – 2 RU 147/75 – (SozR 2200 § 550 Nr 12) neu aufgestellten Grundsätze zur Frage der Unterbrechung des Versicherungsschutzes könnten nicht zur Beurteilung des Versicherungsschutzes für Heimwege nach kurzfristigen […]


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