LG Schweinfurt, Az.: 23 S 11/16, Urteil vom 12.09.2016 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 19.01.2016, Az. 72 C 144/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 833,91 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Unfalles. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte vollständig für den bei dem Unfall am 24.07.2014 entstandenen Schaden aufkommen muss. Bei dem Unfall wurde das klägerische Fahrzeug, welches vom Kläger bereits seit 2009 gefahren wird, im Heckbereich beschädigt und erlitt einen Totalschaden. Nach dem Unfallereignis beauftragte der Kläger das Sachverständigenbüro Vogler, welches ein Büro in Bad Neustadt hat, mit der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der voraussichtlichen Reparaturkosten. Das am 26.07.2014 erstellte Gutachten (Anlage K 1) wies für die Reparatur Nettokosten in Höhe von 5.632,54 € aus und ermittelte für den Wiederbeschaffungsaufwand 2.400,00 € (Wiederbeschaffungswert 2.500,00 € – Restwert 100,00 €). Für das Gutachten entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 549,78 € in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ergibt sich wie folgt: Grundhonorar 400,00 € Fahrtkosten 10,00 € Fotokosten (9 Stück zu je 2,00 €) 18,00 € Porto/Telefon 9,00 € Restwertbörse 25,00 € Zwischensumme 462,00 € 19 % MwSt Gesamt 549,78 € Hierauf leistete die Beklagte 520,03 €. Zur Begründung hat die Beklagte in 1. Instanz vorgetragen, dass die angesetzten Sachverständigenkosten überhöht seien, was sich insbesondere im Vergleich zu einem Vergütungsanspruch der Rechtsanwälte ergebe, welche unter Zugrundelegung eines Schadens von 2.400,00 € lediglich eine Vergütung in Höhe von 334,74 € geltend machen könnten. Die Differenz in Höhe von 29,75 € hat der Kläger mit der Klage geltend gemacht. Der Kläger ließ sein Fahrzeug sodann bei der Fa. B. reparieren, wodurch dem Kläger Kosten in Höhe von 3.199,16 € entstandenen sind, die nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs betragen. Die Beklagte hat hierauf 2.400,00 € gezahlt. Zwischen den Parteien steht in Streit, ob die Reparatur durch die Fa. B als sach- und fachgerecht anzusehen ist, da bei der Reparatur die beschädigten Teile nicht durch Neu- sondern durch Gebrauchtteile ersetzt wurden. Die Differenz in Höhe von 799,16 € hat der Kläger mit der Klage geltend gemacht, ebenso eine restliche Unkostenpauschale in Höhe von noch 10,00 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltkosten in Höhe von 78,90 €. Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Ingenieurbüro H. in überwiegendem Umfang stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 833,91 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit 09.12.2014 zu bezahlen, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit 13.04.2015. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass bereits nicht ersichtlich sei, dass die Sachverständigenkosten mit 549,78 € überhöht seien. Insbesondere ergebe sich dies nicht daraus, dass diese über einer entsprechende Anwaltsvergütung liegen würden….