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Fitnessstudiovertrag – fristlose Kündigung wegen Wohnsitzwechsel

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LG Gießen – Az.: 1 S 338/11 – Urteil vom 15.02.2012

Das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 06.10.2011 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.169,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 52,50 € seit dem 02.11.2010 und 02.12.2010 sowie aus 1.064,00 € seit dem 02.01.2011 und 46,41 € vorgerichtliche Kosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Symbolfoto: Von 4 PM production/Shutterstock.com

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Vergütung aus einem Fitnessstudiovertrag gegen die das amtsgerichtliche Urteil verteidigende Beklagte weiter.

Die Berufung ist zulässig und weitgehend begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung für die Nutzung des Fitnessstudios bis zum Ende der Vertragslaufzeit am 31.08.2012 verlangen. Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.09.2010 ist unwirksam. Es fehlt an einem zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grund. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 S. 2 BGB). Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Ve[…]


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