LG Krefeld, Az.: 2 S 65/16, Urteil vom 20.12.2017
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Krefeld vom 16.08.2017 wird aufrechterhalten.
Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Nutzungsentschädigungsansprüche aus einem spätestens zum 22.10.2013 fristlos beendeten Mietverhältnis. Mit Urteil vom 07.10.2016 hat das Amtsgericht Kempen die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 7.380,00 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Feststellungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Urteil wird Bezug genommen.
Mit ihrer form- und fristgerechten Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung weiter.
Die Beklagten sind der Ansicht, das Amtsgericht habe unzutreffend als Nutzungsentschädigung den vollen Mietzins angesetzt. Vielmehr hätte ein angemessen geminderter Mietzins Berechnungsgrundlage für die Nutzungsentschädigung sein müssen. Das Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 06.05.2014 (Az.: 1 C 197/13) sei für diese Frage auch nicht präjudiziell, da das Gericht dort habe dahingestellt sein lassen, ob die von den Beklagten gerügten Mängel bestünden und hierüber somit gerade keine Entscheidung getroffen habe. Die von den Klägern geltend gemachten Forderungen seien darüber hinaus bereits abgegolten, weil ein Schwedenofen bei Räumung in der Wohnung verblieben sei. Hierfür stehe ihnen eine Entschädigung in Höhe von 2.500,00 € zu, da die Kläger insoweit ihre Abwendungsbefugnis ausgeübt hätten. Jedenfalls hätten die Kläger hinsichtlich des Monats September 2014 nur anteilig einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung bis zum 10.09.2014, da die Beklagten zu diesem Zeitpunkt ohne weitere Möglichkeit zur Nutzung der streitgegenständlichen Wohnung geräumt worden seien.
Die Beklagten haben zunächst beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 07.10.2016 – 13 C 452/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Im Termin vom 16.08.2017 ist antragsgemäß Versäumnisurteil gegen die nicht erschienenen Beklagen ergangen, das dem Beklagtenvertreter am 28.08.2017 zugestellt worden ist. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Beklagten ist am 11.09.2017 bei Gericht eingegangen.
Die Beklagt[…]