AG Dortmund – Az.: 431 C 10163/11 – Beschluss vom 23.02.2012
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Amtsgericht S. wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Gegen den Kläger ist ein Strafverfahren gem. § 370 AO (Steuerhinterziehung) vor dem Schöffengericht des AG Dortmund wegen Steuerschulden von 28.578,11 € anhängig. Die Finanzbehörden haben deshalb bei einem vom Kläger nicht näher bezeichneten Drittschuldner im Wege der Zwangsvollstreckung einen Betrag von 130,54 € beigetrieben und auf Grund einer Kontopfändung in das Konto des Klägers bei der Dresdner Bank weitere 125,00 € eingezogen.
Der Beklagte ist der Auffassung, das Grundgesetz sei nichtig und deshalb fehle es so gut wie allen staatlichen Akten an einer Ermächtigungsgrundlage. Die StPO und das GVG seien ebenso nichtig wie die AO. Das Schöffengericht des AG Dortmund sei deshalb gar nicht existent.
Mit der von einem Telefax-Anschluss eines Rechtsanwalts „J“ lediglich per Telefax beim Amtsgericht Dortmund von Rechtsanwalt Ra. eingereichten Klage verlangt der Kläger nunmehr Zahlung der im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Steuerschulden sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 644,56 € von dem Vorsitzenden des Schöffengerichts (Bekl. zu 1). Dieser sei nur angeblich Richter am Amtsgericht, dem angeblichen Staatsanwalt (Bekl. zu 1), dem angeblichen Leiter des Finanzamtes (Bekl. zu 3) sowie zahlreichen angeblichen Landes- und Bundesministern, der angeblichen Bundeskanzlerin und dem Präsidenten des BVerfG und eines Richters am BVerfG als Hüter der Verfassung, die es tatsächlich immer noch nicht gebe. Das Schmerzensgeld sei deshalb zu zahlen, weil der Kläger als Unschuldiger durch die vermeintliche Verfolgung von nicht mehr legitimierten Behörden psychisches Leid erlitten habe. Ferner wurde in Klageschrift dem ehemaligen Bundespräsidenten und zwei Justizbeschäftigten, die Beschlüsse pp ausgefertigt haben, der Streit verkündet.
Der Dezernent der geschäftsverteilungsplanmäßig zuständigen Zivilabteilung des AG Dortmund hat mit Beschluss vom 25.1.2012 die Zustellung der Klage abgelehnt „weil der Kläger mit seiner querulatorischen Klage gegen 11 Beklagte aus Justiz und Politik […] Verfahrensmissbrauch betreibe und offenbar „die Puppen tanzen lassen will, was durch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 GG und den d[…]