OLG Dresden – Az.: 4 U 1779/17 – Urteil vom 29.05.2018
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12.12.2017 – 3 O 1954/17 – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 79.647,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.07.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,87 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2017 hieraus zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckendes Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss: Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 79.647,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung des Neuwertanteiles aus einer Gebäudeversicherung. Sie ist Alleinerbin ihres Ehemannes K. S., für dessen Grundstück A…straße … in L. ihr Sohn N. S. (Versicherungsnehmer) bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung (Neuwert) beginnend zum 01.12.2002 abgeschlossen hat. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für Wohngebäudeversicherung (VGB) 2001 zugrunde. § 27 Nr. 6 hat folgenden Wortlaut:
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, daß er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sache in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen…
Am 31.12.2010 wurde das in Rede stehende Gebäude durch einen Brand stark beschädigt. Die Ursache konnte nicht ermittelt werden. Die Beklagte ermittelte einen Zeitwert für das Wohnhaus i.H.v. 144.099,13 EUR netto und einen Bruttoneuwert von 223.746,13 EUR. Der Senat hat mit Urteil vom 24.03.2015 (4 U 1292/14) die Beklagte zur Zahlung des Zeitwertschadens i.H.v. 144.099,13 EUR verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin weitere 79.647,00 EUR zu zahlen, sofern diese innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Urteils sichergestellt hat, dass sie die Entschädigung verwenden wird, um ein Gebäude gleicher[…]