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Haftung gerichtlicher Sachverständiger für unrichtiges Gutachten

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OLG Köln – Az.: 5 U 100/17 – Beschluss vom 08.11.2017

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 17.05.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 17 O 213/15 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Gründe
I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, denn der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 839a BGB zu. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagte in dem vor dem Landgericht Duisburg geführten Arzthaftungsprozess ein unrichtiges Gutachten erstattet hat.

Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe als bestellter Gerichtssachverständiger in einem Arzthaftungsprozess, den sie vor dem Landgericht Duisburg (Az. 4 O 294/05) gegen die Malteser St. B gGmbH u.a. geführt habe, grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt. Aufgrund dieses unrichtigen Gutachtens habe das Landgericht Duisburg ihre Klage abgewiesen, wodurch ihr ein Vermögensschaden entstanden sei.

Ein vom Gericht ernannter Sachverständiger kann einer Prozesspartei zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet hat und der Prozesspartei durch eine auf dem unrichtigen Gutachten beruhende gerichtliche Entscheidung ein Schaden entstanden ist, § 839a Abs. 1 ZPO. Ein Gutachten ist unrichtig, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Sachverständige unrichtige Tatsachenfeststellungen trifft, fehlerhafte Schlussfolgerungen zieht oder herrschende Lehrmeinungen nicht berücksichtigt.

Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe in seinem Gutachten verkannt, dass die während der Operation vom 20.10.2004 versehentlich erfolgte Durchtrennung des nervus suralis durch Verwendung einer Lupe hätte vermieden werden können. Denn der Beklagte hat bei seiner vor dem Landgericht Duisburg[…]


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