Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 31/06
Urteil vom 04.07.2007
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin einer zugunsten ihres Sohnes beim Beklagten gehaltenen Risiko-Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Sie begehrt wegen der behaupteten Berufsunfähigkeit des Versicherten sowohl aus eigenem Recht als auch hilfsweise aus abgetretenem Recht des Sohnes für die Vergangenheit bis zum 31. August 2004 rückständige Rentenleistungen und die Rückzahlung von Beiträgen, ferner für die Zeit ab dem 1. September 2004 bis längstens zum 1. September 2038 die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, bedingungsgemäße Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu erbringen.
Das vorgerichtliche Leistungsbegehren der Klägerin hatte der Beklagte mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 abgelehnt und sich dabei allein auf die Anfechtung seiner Annahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung gestützt, weil die Klägerin im Versicherungsantrag Gesundheitsfragen unvollständig beantwortet, nämlich eine frühere psychotherapeutische Behandlung des Sohnes verschwiegen habe. Die Leistungsablehnung enthielt eine Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG und eine Belehrung über die Folgen der Fristversäumung.
Anwaltlich vertreten durch ihre Streithelfer erhob die Klägerin gegen den Beklagten am 2. April 2003 zunächst lediglich eine Klage auf Feststellung, dass die Anfechtung unwirksam sei und der Versicherungsvertrag fortbestehe. Diesem Feststellungsbegehren wurde in zweiter Instanz stattgegeben. Das Berufungsurteil vom 13. Februar 2004 ist inzwischen rechtskräftig.
Mit Anwaltsschreiben vom 5. März 2004 ließ die Klägerin den Beklagten unter Hinweis auf das vorgenannte Berufungsurteil auffordern, die bereits beantragten Versicherungsleistungen nunmehr unverzüglich zu erbringen. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 10. März 2004 erneut ab und berief sich diesmal unter anderem auf den Ablauf der schon im Oktober 2002 gesetzten Frist na[…]