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Teilzeitbeschäftigung – Verlängerung der Arbeitszeit

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Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR 575/05
Urteil vom 13.02.2007

Leitsätze:
1. Der Arbeitgeber kann erhöhten Arbeitskräftebedarf durch Verlängerung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer decken.
2. Bei der Auswahl, welcher Teilzeitkraft er zu diesem Zweck eine Vertragsänderung anbietet, ist der Arbeitgeber frei.

3. Der Arbeitgeber wird durch § 9 TzBfG nicht verpflichtet, das gestiegene Arbeitszeitvolumen anteilig auf alle interessierten Teilzeitbeschäftigten zu verteilen.

In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2007 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. April 2005 – 6 Sa 17/05 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Aufstockung des von ihm zu unterrichtenden Stundendeputats beginnend mit dem Schuljahr 2003/2004.

Der 1953 geborene Kläger ist seit August 1995 bei dem beklagten Land als Lehrkraft mit dem Unterrichtsfach Klavier beschäftigt. Auf Grund des Änderungsvertrags vom 21. Januar 2002 erteilt er an dem vom beklagten Land unterhaltenen Musikgymnasium wöchentlich 13 Unterrichtsstunden. Das entspricht 13/27 der Unterrichtspflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags und der ihn ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge kraft Vereinbarung anzuwenden.

Während des Schuljahres 2002/2003 zeichnete sich für das Schuljahr 2003/2004 ein Bedarf an weiteren zwei Unterrichtsstunden Klavier ab. Der Kläger bemühte sich vergeblich um die Zuteilung dieser Stunden. Stattdessen wurde das Unterrichtsdeputat einer ebenfalls als Instrumentallehrkraft mit dem Fach Klavier auf einer Planstelle in Teilzeit beschäftigten Frau R. erhöht.

Mit Anwaltsschreiben vom 5. Dezember 2003 wandte sich der Kläger an das beklagte Land und beantragte unter Hinweis auf § 9 TzBfG die Aufstockung seiner Unterrichtszeit um zwei Stunden; jedenfalls hätte ihm eine Stunde übertragen werden müssen. Das beklagte Land lehnte den Antrag im Januar 2004 schriftlich ab. Zur Begründung führte es aus, die andere teilzeitbeschäftigte Lehrkraft habe ebenfal[…]


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