OLG Hamm
Az.: 4 Ss OWi 626/03
Beschluss vom: 23.10.2003
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Menden vom 18. Juli 2003 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 23. 10. 2003 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Menden zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 18. Juli 2003 wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/l gemäß § 24 a Abs. 1 StVG eine – erhöhte – Geldbuße von 600,- € festgesetzt, von der Verhängung des Regelfahrverbots indes abgesehen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft mit ergänzendem Bemerken beigetreten.
Der Betroffene hat die zunächst von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgenommen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet und führt zu der Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt.
Dieses weist durchgreifende Rechtsfehler auf, die der Wirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch entgegenstehen, da die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen lückenhaft sind.
Zwar unterliegen die Urteilsgründe in Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich keinen übertrieben hohen Anforderungen, wenn ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung gekommen ist. Um ein derartiges standardisiertes Messverfahren handelt es sich bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration mit Hilfe des Geräts Alcotest 7110 Evidential MK III der Firma Dräger. Wenn kein Verfahrensbeteiligter die Funktionstüchtigkeit des Messgeräts in Zweifel zieht, müssen in den Entscheidungsgründen lediglich Messmethode und Atemalkoholwerte mitgeteilt werden (vgl. Beschluss des hiesigen 3. Senats vom 2. Oktober 2001 – 3 Ss OWi 989/00 – in NZV 2002, 198; Hentschel, Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 2002, NJW 2003, 716, 725 m.w.N.).
Diesen – ohnehin eingeschränkten – Anforder[…]