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Verjährungsregelungen

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Alles was Sie zur Verjährung und deren Fristen wissen müssen
I. Einführung
Bei der Verjährung handelt es sich generell um eine Einrede des Schuldners, die grundsätzlich ausdrücklich geltend gemacht werden muss. Läuft die nach dem Gesetz bestimmte Verjährungsfrist ab, so ist der Schuldner gemäß § 214 Abs.1 BGB berechtigt, die von ihm geforderte Leistung zu verweigern.

Die Gesamtheit des Zivilrechts verfügt über eine Vielzahl verschiedener Regelungen über die Verjährung. Geregelt sind sie in den §§ 195, 195 und 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches und reichen von drei bis dreißig Jahre.

Ende Dezember ist normalerweise nicht die Zeit, in der sich Menschen gerne mit dem lästigen Papierkram herumschlagen. Jedoch ist der 31. Dezember ein wichtiger Stichtag besonders für die Verjährung von Ansprüchen. Wenn Ihnen also jemand aus dem Jahr 2015 noch etwas schuldet, dann ist der 31. Dezember 2018 der letzte Tag, an dem Sie die Leistung von Ihrem Schuldner verlangen können. Danach ist die Forderung zwar nicht erloschen; sie kann schlichtweg einfach nicht mehr durchgesetzt werden.

Symbolfoto: Kiwar/Bigstock
II. Regelmäßige Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre. Für den Beginn der Frist ist immer der 31. Dezember, in dem der Anspruch entstanden ist und sie von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten, der bedeutende Stichtag. Unbeachtlich ist dabei, an welchem Tag im Jahr genau der Anspruch entstanden ist und sie davon erfahren haben. Wichtig ist nur das Jahr (§ 199 Abs. 1 BGB).
III. Verjährungshöchstfristen
Wie sicherlich bekannt ist, können sich Forderungen unschön in die Länge ziehen. Daher sieht das Gesetz auch im Bereich der Verjährungen einige Höchstfristen vor.

So verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung oder die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 2 BGB Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit innerhalb 30 Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.

Nach § 199 Abs. 3 BGB verjähren auch sonstige Schadensersatzansprüche außer Beachtung des Entstehu[…]


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