LG Cottbus – Az.: 5 S 45/17 – Urteil vom 13.06.2018
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2. wird das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Cottbus vom 26.04.2017 hinsichtlich der Entscheidung über die Klage teilweise abgeändert und hierzu wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von ihnen genutzte, auf dem Hausgrundstück … in … im zweiten Obergeschoss gelegene, mit der Wohnungsnummer 9 bezeichnete 3-Raum-Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Flur, Bad sowie einem Kellerabteil nebst dem in der Tiefgarage zugehörigen Stellplatz Nummer 1 mit einer Wohnfläche von ca. 71,20 m² zu räumen und geräumt an die Klägerin zu 1. herauszugeben.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 13.12.2018 gewährt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in der II. Instanz tragen die Klägerin zu 1. zu 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3.
Die Entscheidung über die Kosten der I. Instanz bleibt der abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin zu 1. wegen der Räumung und Herausgabe durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € abwenden, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin zu 1. vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit wegen der Räumung und Herausgabe in Höhe von 4.000,00 € und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin zu 1. kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte zu 1. schloss mit Herrn … den Mietvertrag vom 09.08.2004 (Bl. 12 ff. d. A.) über eine Mietwohnung im zweiten Obergeschoss des Hausgrundstücks … in Cottbus. Mit Genehmigung vom 10.09.2004 (Bl. 73 d. A.) gestattete es die Hausverwaltung, dass der Beklagte zu 2. dauerhaft in die Wohnung aufgenommen werden kann.
Die im Mietvertrag vereinbarte Kaltmiete für die Wohnung betrug 327,64 € monatlich. Hinzu kamen Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von je 66,47 €. Mitvermietet war ein Tiefgaragenstellplatz, für den die monatliche Miete 2[…]