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Mietvertrag: Aufrechnung des Vermieters mit einer verjährten Schadensersatzforderung

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BGH, Az.: VIII ARZ 2/87, Urteil vom 01.07.1987
Gründe
1. Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in M.. Der Beklagte hat die Wohnung von der Voreigentümerin gemietet und eine Kaution von 1.000 DM gezahlt. Mit Schreiben vom 29. August 1984 hat er den Mietvertrag fristlos gekündigt. Seit 1. September 1984 hat er keine Miete mehr gezahlt. Am 3. Oktober 1984 hat er die Wohnung an die Kläger zurückgegeben. Diese haben seiner Kündigung widersprochen und den Mietvertrag ihrerseits mit Anwaltsschreiben vom 26. Oktober 1984 fristlos wegen Zahlungsverzugs gekündigt.

Symbolfoto: fizkes/ Bigstock

Mit der Klage haben die Kläger die Miete zuzüglich Nebenkosten für September und Oktober 1984 und Schadensersatz für entgangene Miete und Nebenkosten für November 1984 mit insgesamt 1.230,– DM, darüberhinaus die Erstattung von Anwaltskosten für ihre Vertretung bei der Kündigung verlangt. Insgesamt haben sie 1.437,59 DM gefordert. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 1985 haben sie mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 874,54 DM wegen Beschädigung des in der Wohnung verlegten Teppichbodens gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Beklagten aufgerechnet und gegen den restlichen Kautionsrückzahlungsanspruch von 125,46 DM in der entsprechenden Höhe mit ihrem Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Mietzinses für November 1984 die Aufrechnung erklärt. In Höhe des Teilbetrages von 125,46 DM haben sie daher die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Schriftsatz vom 7. Juni 1985 ist dem Beklagten am 19. Juli 1985 zugegangen. Inzwischen hatte der Beklagte, der der Klage entgegengetreten war, hilfsweise mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch gegen die Klageforderungen aufgerechnet. Die Aufrechnungserklärung ist den Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 25. Juni 1985 zugegangen.

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 230,– DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen mit der Begründung, für den Ersatz der Anwaltskosten fehle es an substantiiertem Vortrag und im übrigen sei infolge der Hilfsaufrechnung des Beklagten der restliche Teil der Klageforderung erloschen.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger den abgewiesenen Teil der Klageansprüche weiter. Der Beklagte tritt der Schadensersatz[…]


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