Unternehmensübernahme und Kontinuität: Haftungsrisiko durch Beibehaltung einer Geschäftsbezeichnung
Im Fokus dieses Urteils steht die Frage der Haftung bei der Fortführung einer Geschäftsbezeichnung nach einem Unternehmenserwerb. Der Kernpunkt des Falls liegt in der Deutung von Unternehmenskontinuität, die durch die Fortführung der bisherigen Firma oder Geschäftsbezeichnung nach außen sichtbar wird. Die Rechtsprechung argumentiert, dass bei einer stark prägenden Geschäftsbezeichnung, die in der Öffentlichkeit eng mit dem Unternehmen verbunden ist, eine Unternehmenskontinuität angenommen werden kann. Diese wiederum kann zur Haftung des Erwerbers führen, auch wenn die Bezeichnung nicht vollständig und buchstabengenau übernommen wurde.
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Der Umfang der Unternehmenskontinuität
Die Unternehmenskontinuität wird als gegeben angesehen, wenn der prägende Teil der alten Bezeichnung in der neuen Firma beibehalten wurde. Es geht dabei um die Wahrnehmung im Geschäftsverkehr: Identifizieren die Geschäftspartner die neue Firma noch mit der alten, ist dies ausreichend, um eine Haftung zu begründen. Besonders in der Hotel- und Gastronomiebranche sind Geschäftsbezeichnungen in der Form von Etablissementbezeichnungen verbreitet und prägend.
Die Rolle der Geschäftsbezeichnung und der Verkehrskreise
Ein weiterer Punkt ist die Rolle des Namens des Inhabers im Vergleich zur Geschäftsbezeichnung. Auch wenn der Name des Inhabers Gewicht hat, wird er nicht als so überragend angesehen, dass er die Geschäftsbezeichnung völlig überlagert. Es wird angenommen, dass die Verkehrskreise – die Geschäftspartner des Unternehmens – bei einer Namensänderung, die auf einen Wechsel des Inhabers hinweist, Zweifel an der Unternehmenskontinuität haben könnten.
Bedeutung der tatsächlichen Geschäftsführung
Im vorgelegten Urteil wird betont, dass die Gewerbean- und -abmeldungen nicht entscheidend für die Betriebsübernahme sind, sondern die tatsächliche Übernahme der Geschäftsführung. Wenn der vorherige Inhaber nach der Übernahme noch unter seinem Namen Erklärungen abgegeben hat, fehlt ein Anhaltspunkt für ein Handeln des neuen Inhabers selbst oder mit dessen Vollmacht.
Abschließende Betrachtung und Rechtsschein
Abschließend wird in dem Urteil festgestellt, dass der neue Inhaber auch nicht für einen Rechtsschein einzustehen hat, der gegenüber der Klägerin entstanden sein könn[…]