Ein ungeklärter Geldzuwachs im Privatvermögen oder eine ungeklärte Einlage in das Betriebsvermögen rechtfertigen auch bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung die Annahme des Finanzamtes, dass höhere Betriebseinnahmen durch den Steuerpflichtigen erzielt und höhere Privatentnahmen getätigt als gebucht wurden. Einzahlungen auf betriebliche Bankkonten aus dem Privatvermögen, die als Einlagen verbucht werden, führen zu einer verstärkten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, weil dieser durch die Mittelzuführung selbst eine Verbindung zwischen seinem Privat- und Betriebsvermögen herstellt. Entsprechendes gilt für Zahlungen, die der Steuerpflichtige von einem betrieblichen Konto auf verschiedene private Konten des Klägers überweist (FG Saarbrücken, Urteil vom 01.06.2012, Az.: 1 K 1533/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG München bestätigt Erlöschen von Dienstbarkeiten: Keine Übertragung auf juristische Person Das Oberlandesgericht München wies die Beschwerde gegen die Löschung eines Hangrohrleitungs- und Unterhaltungsrechts sowie Betretungs-, Befahrungs- und Grabungsrechts zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Dienstbarkeit mit dem Tod des Berechtigten A. M. erloschen war, da sie nicht auf […]