OLG Koblenz – Az.: 5 U 1247/13 – Urteil vom 09.04.2014
Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Aufhebung des Urteils der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11.09.2013 abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht von der Gegenseite Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages gestellt wird.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin finanziert Investitionen im medizinischen Bereich. In diesem Rahmen verleaste sie an die Beklagte zu 1. für den Betrieb deren physiotherapeutischer Praxis mit Vertrag vom 8.06.2004 eine EDV-Anlage, die sie zuvor gekauft hatte. Als Entgelt wurde neben einer Mietsonderzahlung von 8.000 € “ plus 16 % Mehrwertsteuer“ Monatsraten von 1.399,43 € „zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer“ vereinbart, die drei Jahre lang entrichtet werden sollten. Daneben waren der Klägerin monatlich 69,70 € „zuzüglich Mehrwertsteuer“ zur Abdeckung von Versicherungskosten zu zahlen. Daraus ergab sich eine Gesamtrate von 1.704,19 € im Monat, die die Beklagte zu 1. von Juli 2004 bis einschließlich April 2005 leistete.
Von Mai 2005 an stellte sie ihre Zahlungen ein. Deshalb hat sie die Klägerin, die sich im Hinblick auf die zum 1.01.2007 eingetretene allgemeine Mehrwertsteuer-Erhöhung auf 19 % seither einer monatlichen Forderung von 1.748,26 € berühmt, im vorliegenden Rechtsstreit auf die Zahlung von insgesamt 44.573,36 € (= 20 x 1.704,19 € + 6 x 1.748,26 €) nebst Zinsen in Anspruch genommen. In demselben Umfang hat sie den in der Praxis der Beklagten zu 1. tätigen Beklagten zu 2. verklagt, weil sich dieser am 11.06.2004 für die Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag verbürgt hatte.
Die EDV-Anlage war am 23.06.2004 von dem Lieferanten bei der Beklagten zu 1. aufgestellt und von dieser als ordnungsgemäß abgenommen worden. Gemäß deren Vortrag offenbarten sich alsbald danach Hardware- und Software-Mängel. Deshalb erklärte sie der Klägerin unter dem 13.05.2005 den Rücktritt vom Leasingvertrag. Außerdem erhob sie am 23.07.2005 gegenüber der Lieferantin Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Dabei stützte sie sich auf ihre Vertragsabreden mit der Klägerin, der zufolge ihr deren kaufvertragliche Mängelgewährleistungsansprüche abgetreten worden waren. Diese Abtretung ging mit der Vereinbarung eines Haft[…]